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Feuerstätte, raumluftabhängige
Nach § 2 MFeuV (Muster-Feuerungsverordnung) gilt eine Feuerstätte als raumluftabhängig, wenn ihre Verbrennungsluft vollständig oder anteilig aus dem Aufstellort der Feuerstätte oder aus anderen Innenräumen bezogen wird. Gemäß § 3 MFeuV gilt die Verbrennungsluftversorgung für eine raumluftabhängige Feuerstätten als ausreichend, wenn nachfolgende räumliche Anforderungen an den Aufstellort eingehalten sind.
Räumliche Anforderungen an den Aufstellort für raumluftabhängige Feuerstätten gem. § 3 MFeuV:
Nennleistung der Feuerstätte | ||
---|---|---|
≤ 35 kW | 35 - 50 kW | > 50 kW |
Mindestens 1 Tür oder 1 öffenbares Fenster ins Freie und: Rauminhalt ≥ 4 m³ je 1 kW Nennleistung oder Verbrennungsluftverbund* mit anderen Räumen mit einer Verbindung ins Freie oder Nebenstehende Anforderungen an Nennleistungen > 35 kW werden erfüllt |
1 Öffnung ins Freie, Querschnitt ≥ 150 cm² oder 2 Öffnungen ins Freie, Querschnitt jeweils ≥ 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten |
1-2 Öffnungen ins Freie, Gesamtquerschnitt: ≥ 150 cm² + 2 cm² je 1 kW über 50 kW Nennleistung oder 1-2 ins Freie führende Leitungen mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten |
*Verbrennungsluftverbund ist hier der Verbund zwischen dem Aufstellort der Feuerstätte und angrenzenden Räumen mit einer Verbindung ins Freie. Die Verbindung muss über Verbrennungsluftöffnungen von ≥ 150 cm² zwischen den Räumen erfolgen. Gesamtrauminhalt der Räume des Verbrennungsluftverbundes (nur Räume mit Verbindung ins Freie): ≥ 4 m³ je 1 kW Nennleistung der Feuerstätte.
Die Vorgaben gelten nicht für offene Kamine. Die ausreichende Versorgung einer raumluftabhängigen Feuerstätte mit Verbrennungsluft kann gem. § 3 FeuV auch individuell anders nachgewiesen werden.
Verbrennungsluftöffnungen oder –leitungen:
Verbrennungsluftöffnungen oder –leitungen, die eine Feuerstätte mit der für ihren Betrieb erforderlichen Zuluft versorgen, dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Alternativ können auch Sicherheitseinrichtungen wie Sensoren sicherstellen, dass die Feuerstätte nur bei freien Öffnungen oder Leitungen betrieben werden kann. Der erforderliche Querschnitt darf nicht weiter reduziert werden, z.B. durch Gitter oder Verschlüsse.
Gleichzeitiger Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten und raumluftabsaugenden Anlagen:
Gem. § 4 MFeuVO muss bei gleichzeitigem Betrieb von raumluftabsaugenden Anlagen und einer raumluftabhängigen Feuerstätte gewährleistet sein, dass keine Rauchgase aus der Feuerstätte durch das parallel laufende Gebläse in die Wohnräume gelangen, was im schlimmsten Fall zur Vergiftung der Bewohner führen kann. Eine raumluftabsaugende Anlage kann z.B. eine elektrische Raumlüftung, eine Warmluftheizung, eine Dunstabzugshaube oder ein Abluftwäschetrockner sein.
Für jeden Betriebszustand der jeweiligen Anlage muss sichergestellt sein, dass im Aufstellraum der Feuerstätte kein Unterdruck entstehen kann. Maßnahmen hierfür können sein:
- Einbau eines Unterdruckwächters, der bei Unterschreiten des vorgegebenen Wertes die Lüftung automatisch abgeschaltet.
- Installation eines Unterdruck-Sicherheitsabschalters an der Feuerstätte, der den Differenzdruck zwischen dem Aufstellraum und der Feuerstätte misst und gegebenenfalls die Lüftungsgeräte abschaltet.
- Einbau eines Fensterkontaktschalters: Der Betrieb der Dunstabzugshaube oder des Wäschetrockners ist nur bei geöffnetem Fenster möglich.
- Umstellung der Dunstabzugshauben auf Umluftbetrieb.
Weiterführende Informationen: ► 140 | Schornsteinsysteme mit massiven Außenschalen, ► 141 | Außenliegende Schornsteinsysteme