F
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- Fugenausbildung bei Fertigteilestrichen
- Fugenbreiten keramischer Beläge nach VOB C DIN 18352
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- Funktionsschichten, Gründach
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Feuerwiderstandsfähigkeit nichttragender Innenwände
Damit ein Bauteil die gemäß Landesbauordnung oder ergänzenden Rechtsvorschriften (z.B. einer Garagenverordnung oder einer Sonderbauverordnung) gestellten Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit als raumabschließendes Bauteil nachweislich erfüllen kann, muss es entweder nach deutscher (DIN 4102) oder europäischer Norm (DIN EN 13501) klassifiziert sein, bei nichttragenden Innenwänden wie folgt:
Anforderung, z.B. nach Landesbauordnung: |
Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-2 (Kurzzeichen): |
Feuerwiderstandsklasse nach DIN EN 13501-2 für nichttragende Innenwände (Kurzzeichen): |
---|---|---|
feuerhemmend |
F30-B |
EI 30 |
hochfeuerhemmend |
F60-AB |
EI 60, zusätzlich in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen* |
hochfeuerhemmend, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung |
F60-AB, mit zusätzlich gem. DIN 4102-3 nachgewiesenem Widerstand gegen Stoßbeanspruchung, „F60-AB+M“ |
EI 60-M, zusätzlich in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen* |
feuerbeständig |
F90-AB |
EI 90, zusätzlich in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen |
feuerbeständig, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung, und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandwand) |
F90-A, mit zusätzlich gem. DIN 4102-3 nachgewiesenem Widerstand gegen Stoßbeanspruchung, „F90-AB+M“ |
EI 90-M, zusätzlich vollständig aus nichtbrennbaren Baustoffen |
Legende: |
F30/ F60/ F90: nachgewiesene Feuerwiderstandsdauer in Minuten A: Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen B: Bauteile aus brennbaren Baustoffen AB: Bauteile in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen |
E: Raumabschluss I: Wärmedämmung bei einseitiger Brandbeanspruchung 30/ 60/ 90: nachgewiesene Feuerwiderstandsdauer in Minuten M: Widerstand gegen Stoßbeanspruchung |
*alternativ ist auch eine Ausführung mit Trennwänden möglich, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen (z.B. Holz) bestehen, wenn diese eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben, deren Brandschutzvermögen zusätzlich zur Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen und nach DIN EN 13501-2 mit K2 60 klassifiziert ist (vgl. Anlage 0.1.2 zur Bauregelliste A Teil 1 in Verbindung mit der jeweiligen Landesbauordnung).
Die Angaben gelten sinngemäß auch für die Klassifizierung von Vorsatzschalen und Schachtwänden. Insbesondere bei Schachtwänden ist zusätzlich zu prüfen, ob die Klassifizierung der jeweiligen Bauprodukte/ Bauarten von beiden Seiten (bei Brandbeanspruchung von der Raum- und von der Schachtseite) gilt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Weiterführende Informationen: 420 | Trockenbauwände, 421 | Trockenputze, Vorsatzschalen und Schachtwände