R
- Radonschutzmaßnahmen gem. Strahlenschutzgesetz
- Radonstrahlung
- Rappputz
- Rasengittersteine
- Rasterdecke, mineralisch, mit farbiger Untersicht
- Rasterdecke, mineralisch, mit offenem Raster
- Rasterdecke, mineralisch, mit Sonderanforderungen
- Rasterdecke, mineralisch, mit weißer Untersicht
- Rasterdecken, mineralisch, Fugenausbildung
- Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA)
- Rauch- und Wärmeabzugsgerät (RWG)
- Rauchwarnmelder für Kinder
- Rauchwarnmelder, Fehlalarme
- Rauchwarnmelder, Nutzen
- Rauchwarnmelder, Qualitätskriterien
- Rauchwarnmelder, unvernetzt
- Rauchwarnmelder, vernetzt
- Rauchwarnmelderpflichten in den deutschen Bundesländern
- Raumluftunabhängiger Schornstein
- RC-Klassen (Einbruchsicherheit)
- Redoxreihe
- Reformziegel
- Regeldachneigung Dachstein-/ Ziegeldach
- Regeldachneigung Metalldach
- Regeldachneigung, Zusatzmaßnahmen bei Unterschreitung
- regenerative WRG
- Reinacrylatfarben
- Reine Silikatfarben
- Rektifizierte Kanten
- rekuperative WRG
- Ringerder, Einbaubeispiele
- Rissklassen gem. DIN 18533-1
- Rohdichte
- Rollfirst
- Rutschhemmung in nassbelasteten Barfußbereichen nach GUV-I 8527
- Rutschhemmung nach GUV-R 181
Rauchwarnmelderpflichten in den deutschen Bundesländern
Bundesland |
Ausstattungsumfang |
Übergangsfrist für die Nachrüstung von Bestandsgebäuden |
Rechtsgrundlage |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg |
Jeweils mindestens 1 Rauchwarnmelder in Aufenthaltsräumen in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen sowie in Rettungswegen von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit |
abgelaufen (31.12.2014) |
§ 15 Abs. 7 LBO Baden-Württemberg |
Bayern |
In Wohnungen: jeweils mindestens 1 Rauchwarnmelder in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen |
bis 31.12.2017 |
Art. 46 Abs. 4 BayBO |
Berlin | In Wohnungen: jeweils mindestens 1 Rauchwarnmelder in Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen, und in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen | bis 31.12.2020 | § 48 Abs. 4 BauOBln |
Brandenburg |
In Wohnungen: jeweils mindestens 1 Rauchwarnmelder in Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen, und in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen |
bis 31.12.2020 | § 48 Abs. 4 BbgBO |
Bremen |
*) |
abgelaufen (31.12.2015) |
§ 48 Abs. 4 BremLBO |
Hamburg |
*) |
abgelaufen (31.12.2010) |
§ 45 Abs. 6 HBauO |
Hessen |
*) |
abgelaufen (31.12.2014) |
§ 13 Abs. 5 HBO |
Mecklenburg-Vorpommern |
*) |
abgelaufen (31.12.2009) |
§ 48 Abs. 4 LBauO M-V |
Niedersachsen |
*) |
abgelaufen (31.12.2015) |
§ 44 Abs. 5 NBauO |
Nordrhein-Westfalen |
*) |
abgelaufen (31.12.2016) |
§ 49 Abs. 7 BauO NRW |
Rheinland-Pfalz |
*) |
abgelaufen (12.07.2012) |
§ 44 Abs. 8 LBauO Rheinland-Pfalz |
Saarland |
*) |
abgelaufen (31.12.2016) |
§ 46 Abs. 4 LBO Saarland |
Sachsen |
Jeweils mindestens 1 Rauchwarnmelder in Aufenthaltsräumen in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen sowie in Fluren, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen |
(keine bauordnungsrechtliche Regelung) | § 47 Abs. 4 SächsBO |
Sachsen-Anhalt |
*) |
abgelaufen (31.12.2015) |
§ 47 Abs. 4 BauO LSA |
Schleswig-Holstein |
*) |
abgelaufen (31.12.2010) |
§ 49 Abs. 4 LBO Schleswig-Holstein |
Thüringen |
*) |
bis 31.12.2018 |
§ 48 Abs. 4 ThürBO |
*) In Wohnungen: jeweils mindestens 1 Rauchwarnmelder in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
In Baden-Württemberg und Sachsen gilt die Rauchwarnmelderpflicht demnach nicht nur für Wohnungen, sondern generell für Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie in Rettungswegen von solchen Aufenthaltsräumen. Nur in der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt ist auch festgelegt, dass „die Rauchwarnmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten sind“. In der Thüringer Bauordnung ist festgelegt, dass die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall unberührt bleibt.
Zu den Fluren im Sinne der Landesbauordnungen zählen auch die Treppenräume von Einfamilienhäusern und als Durchgang genutzte Räume.
Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Eigentümer und unmittelbarem Besitzer (z.B. Mieter) hinsichtlich der Ausstattung von Räumen mit Rauchwarnmeldern und der Sicherstellung ihrer Betriebsbereitschaft gibt es zum Teil unterschiedliche Regelungen, die ggf. in den oben genannten Abschnitten der jeweiligen Landesbauordnung nachzulesen sind.
Weiterführende Informationen: 525 | Rauchwarnmelder und Gefahrenmelder