Lichte Höhe Aufenthaltsräume Art. 45 / Ausbau Kellergeschoss
Hallo Zusammen,
eine vermeintlich einfache Frage und doch wieder irgendwie kompliziert:
Ein Bauherr möchte seinen Keller zu einer Einliegerwohnung ausbauen und dann vermieten.
Die Raumhöhen sind nach Bodeneinbau unter 2,40m. Meine erste Annahme war, dass Räume unter 2,40 m laut Art. 45 BayBO nicht als Aufenthaltsraum zählen, und ich den Kellerausbau somit nicht baurechtskonform gesehen habe.
Jetzt lese ich aber im zweiten Satz, dass das nicht für Aufenthaltsräume der Gebäudeklasse 1 und 2 gilt:
Zitat Art 45:
(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben.2Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
Ist das tatsächlich so? Und das nur bei GKL 1+2 wenn es Wohngebäude sind (d.h. Bei Büro oder gewerblicher Nutzung gilt der Satz wieder nicht?)
Das würde ja bedeuten, dass dann nur noch die Wohnflächenverordnung greift: Die lässt mich eine Fläche erst ab 2 m zu 100% anrechnen, oder?
Gibt es noch andere Vorschriften die ich übersehen habe oder hattet ihr schonmal einen ähnlichen Fall?
Danke für eure Antworten,
LG Florian