Position einer Garage und § 34 BauGB
Hallo,
wir planen derzeit ein Einfamilienhaus in einer Siedlung in der § 34 BauGB gilt. Ein bestehendes Gebäude (BJ ca 1940) soll abgerissen werden und ein Neubau wird geplant. Es gibt auch keine Satzung oder Baulinie die einzuhalten ist.
Nun geht es um die Position der Garage:
Die meisten Garagen des Straßenzuges sind hinter dem Gebäude angeordnet (so wie man das früher wohl für gut empfunden hat).
Die Bauherren möchten die Garage aber als Grenzbebauung vor dem Gebäude platzieren damit der Garten freibleibt. Es gibt einen Carport am Anfang der Straße der ebenfalls vor dem Haus platziert wurde, allerdings sind zu unserem Flurstück einige Grundstücke dazwischen.
Hier meine Frage:
§ 34 kenne ich so, dass man sich ein Gebäude aus den angrenzenden Grundstücken heranzieht was "...Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" angeht.
Gilt das aber auch für die Lage der Garage (=untergeordnetes Nebengebäude)?
Kann ich aber trotz der Distanz auch argumentieren, dass bei "Haus X am Anfang der Straße" auch eine Garage vor dem Haus errichtet wurde? (vorausgesetzt das war kein Schwarzbau)
(Ich habe zwei Bildchen hochgeladen, sorry für die schlampige CAD Zeichnung aber es musste gerade schnell gehen)