Berechnung der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl
FALLE bei der Grundflächen- und Geschoßflächenberechnung!
Was viele Bauplaner und Architekten nicht wissen habe ich nun schmerzlich erfahren müssen:
Bei der Berechnung darf man nicht in jedem Fall die ganze Grundstücksgröße heranziehen. So scheint es zwar in der BauNVO §19 zu stehen: "Für die Ermittlung ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt."
Ein Urteil hat den auf die Fläche des Baugrundstücks bezogenen Satzteil "die im Bauland [...] liegt" wie folgt interpretiert:
Zur Berechnung sind lediglich die Flächen des Baugrundstücks heranzuziehen, die im Bauland und hinter der Straßenbegrenzungslinie liegen. Das bedeutet, dass Teile eines Baugrundstücks, die nach einem Bebauungsplan als private oder öffentliche Grünflächen ausgewiesen und damit für eine Bebauung nicht zugänglich sind, bei der Berechnung der zulässigen Grundflächenzahl oder Geschoßflächenzahl nicht angesetzt werden können. Die Grundstücksgröße muss um diese Flächen auf die sog. maßgebende Grundstücksfläche reduziert werden.
Aus meiner Sicht wissen das die wenigstens Planer und Städteplaner!