Brandwand vs. Bestandschutz?
Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zum Brandschutz bei einem Dachausbau:
Das Bestandsgebäude (Baujahr etwa 1920) besteht aus EG, OG und Dachgeschoss (in alten Bauanträgen als Dachspeicher mit 4 Kammern beschrieben).
Bisher sind Wohneinheiten im EG und OG genehmigt, das Dachgeschoss wurde zwar im Jahr 2003 als eigene Wohneinheit in einer Teilungserklärung beim LRA beantragt und dieser Teilung wurde auch schriftlich zugestimmt. Nun wollte der Bauherr allerdings zwei Dachgauben einbauen und der Bauantrag wurde vom Landratsamt zurückgeschickt, weil die Wohnungseinheit im DG nicht genehmigt wurde (Das allerdings wurde wohl auch seitens der Behörden bereits bei der Bearbeitung der Teilungserklärung im Jahr 2003 übersehen)
Soweit so gut, das LRA fordert nun die nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung im DG. Das Problem ist allerdings, dass sich seit jeher zwei Fenster in der Giebelwand befinden, die allerdings nach heutigem Baurecht wegen der Forderung einer Brandwand wohl nicht mehr zulässig wären. Grund hierfür ist die Lage des Gebäudes im Dorfkern mit Grenzabständen unter 2,5 m bzw. Abstand unter 5 m zum Nachbargebäude. (die tatsächlichen Abstände sind ca 2,0 m zur Grenze ca. 4,30 m zum Nachbargebäude)
Nach BayBO wäre dann doch eigentlich eine Brandwand erforderlich sprich die Fenster müssten zugemauert werden.
Für die bereits bestehenden Wohnräume im EG und OG wird keine Änderung beantragt aber streng genommen würde das auch hier gelten.
Jetzt die Frage:
1. Wie wird in diesem Fall der Bestandschutz gewertet? (Meines Wissens nach gilt der bei Brandschutz leider nicht)
2. Gibt es Möglichkeiten die Öffnungen mit F90 Verglasungen o.Ä. zu versehen, falls die Brandwand fom LRA gefordert wird und insofern auch einzuhalten ist?
Danke für eure Antworten
Florian