Die neue DIN 276:2018-12 (Kosten im Bauwesen) ersetzt folgende bisherige Regelwerke und fasst diese in aktualisierter Form zusammen:
- DIN 276-1:2008-12 (Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau)
- DIN 276-4:2009-08 (Kosten im Bauwesen, Teil 4: Ingenieurbau)
- DIN 277-3:2005-04 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau, Teil 3: Mengen und Bezugseinheiten)
Dabei wurde die Kostengliederung in der ersten Ebene von bisher sieben auf acht Kostengruppen erweitert:
- 100 Grundstück
- 200 Vorbereitende Maßnahmen (bisher: Herrichten und Erschließen)
- 300 Bauwerk – Baukonstruktionen
- 400 Bauwerk – Technische Anlagen
- 500 Außenanlagen und Freiflächen (bisher: Außenanlagen)
- 600 Ausstattung und Kunstwerke
- 700 Baunebenkosten
- 800 Finanzierung (neu)
In der zweiten und der dritten Ebene der Kostengliederung gab es in fast allen Bereichen Neuzuordnungen und Anpassungen. Die Kostengruppen 300 und 400 ermöglichen nunmehr für Hochbauten, Ingenieurbauten und Infrastrukturanlagen eine einheitliche Kostengliederung. Die Kostengruppe 500 beinhaltet sowohl die Außenanlagen von Bauwerken als auch selbständige Freiflächen, die unabhängig von Bauwerken sind.
Die neue Kostengruppe 800 (Finanzierung) beinhaltet die Kosten für die Finanzierung des Bauprojekts bis zum Beginn der Nutzung. Hierzu gehören z.B. Gebühren für Grundbuchänderungen in Zusammenhang mit der Finanzierung, Fremdkapitalzinsen, Eigenkapitalzinsen (kalkulatorische Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital) und Gebühren für Zahlungsbürgschaften.
Das neue Regelwerk lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine ausführungsorientierte Gliederung bestimmter Kostengruppen zu, d.h. dass bereits nach der ersten Ebene der Kostengliederung nach DIN 276 eine Unterteilung z.B. in Leistungsbereiche gem. dem Standardleistungsbuch (STLB-Bau) oder in Gewerke gem. VOB Teil C (ATV) erfolgen darf, alternativ zu einer Gliederung entsprechend den Kostengruppen der zweiten Ebene nach DIN 276. Eine weitere Unterteilung z. B. in Teilbereiche oder in Teilleistungen – mit einer Beschreibung des Inhaltes, der Menge und der Eigenschaften der Leistungen – entspricht dann der dritten Ebene der Kostengliederung nach DIN 276.
Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von Kostenkennwerten ist eine einheitliche Verwendung von Mengen und Bezugseinheiten. Diese sind neu in Abschnitt 6 der DIN 276 (bisher: DIN 277-3) geregelt.